Hintergrund: Entscheidungsmöglichkeiten des Beirats

Der Beirat berät und beschließt über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

Der Beirat entscheidet über

  • die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Absatz 3;

  • den Standort für die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;

  • verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien zu erlassen;

  • die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;

  • die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;

  • den Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit gesamtstädtische Interessen nicht entgegenstehen;

  • Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen sind;

  • die Benennung von Straßen und öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;

  • die Schwerpunktsetzung von besonderen Reinigungsaktionen im Stadtteil;

  • den Standort von Wertstoffsammelplätzen auf öffentlichen Flächen.

(2) Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle entscheidet der Beirat über

  • Planungen für Mittel der Kinder- und Jugendförderung;

  • Planungen für Einrichtung, Fortbestand, Unterhaltung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen;

  • Planungen für den Mitteleinsatz zur Unterhaltung von stadtteilbezogenen Grün- und Parkanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verkehrssicherung;

  • die öffentliche Nutzung von Freiflächen der Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen im Stadtteil außerhalb ihrer Betriebszeiten im Einvernehmen mit dem Träger der betroffenen Einrichtung.

 

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>